Unser Rund-um-Paket
- Sie erhalten eine fachliche Beratung über die Gestaltungsmöglichkeiten.
- Farbvorschläge
- Wasser- und Brandschadenbeseitigung
Urlaubsservice
Sie möchten renovieren, aber keinen Renovierungsstress? Dann nutzen Sie unseren Urlaubsservice. Sie fahren oder fliegen in den Urlaub, kommen erholt wieder und finden alles frisch renoviert vor.
Für uns selbstverständlich – Pünktlichkeit, Sauberkeit, Zuverlässigkeit und Diskretion
Seniorenservice
Sie wünschen sich ein behagliches Zuhause, scheuen sich aber davor Ihre Wohnung renovieren zu lassen, weil dass in der Regel mit einem großen und stressigen Aufwand verbunden ist? Hierfür bieten wir Ihnen unseren Senioren-Service an. Wir kommen in Ihre noch komplett eingerichtete Wohnung, erledigen alle notwendigen Vorarbeiten, wie Möbel wegrücken, ausräumen und abdecken. Nach Beendigung unserer Arbeiten, räumen wir das neu renovierte Zimmer wieder komplett für Sie ein, so dass Sie alles wieder wie gewohnt vorfinden.
Wochenendservice
Auf Wunsch arbeiten wir auch an Sonn- und Feiertagen egal ob im Büro, Arztpraxis oder sonstigen Geschäftsräumen mit Publikumsverkehr. So bleiben Ihre Kunden und der gewohnte Betriebsablauf ungestört.
Handwerkerleistungen für Modernisierung und Gebäudeerhaltung sind von der Steuer absetzbar
Seit dem 1. Januar 2009 können Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.
Der Steuerbonus beträgt max. 20% von 6.000 Euro der Arbeitskosten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, d. h. maximal 1.200 Euro.
Der Betrag kann max. einmal pro Jahr und pro Haushalt in Anspruch genommen werden. Somit erstattet das Finanzamt zukünftig bis zu 1200 Euro. Sowohl Mieter als auch Eigentümer die Ihre Immobilie selbst zu Wohnzwecken nutzen, können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in Ihrem Privathaushalt anfallen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERHALT DES STEUERBONUS SIND:
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
- Arbeitskosten müssen als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen sein. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht zu berücksichtigen.
- Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden.
- Ein Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes in Form einer Überweisung oder eines Kontoauszuges ist unbedingt erforderlich.